Satzung

§1 Name, Sitz des Vereins/Geschäftsjahr

1)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Stadtteilhaus Dresden – Äußere Neustadt e.V.“.

2)   Er hat seinen Sitz in 01099 Dresden, Prießnitzstraße 18.

3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Aufgaben

1)   Zweck des Vereins ist:
•    die Trägerschaft für das Stadtteilhaus zu übernehmen,
•    das Selbsthilfepotential aller an der Nutzung des Stadtteilhauses interessierten Bewohner und Initiativen der Äußeren Neustadt Dresden zu aktivieren,
•    Förderung von Kinder- und Jugendhilfe, 
•    die Öffnung, Organisation und Verwaltung des Stadtteilarchives Dresden Neustadt und
•    die Förderung von Kunst und Kultur (insbesondere der regionalen Kleinkunst).


2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
•    den Erhalt und den Betrieb des Stadtteilhauses Dresden Äußere Neustadt,
•    die Durchführung von regelmäßigen Sitzungen,
•    die Durchführung von öffentlichen und kulturellen Veranstaltungen zur Nutzung des Stadtteilhauses,
•    Schaffung von Angeboten zur kulturellen Bildung,
•    Angebote für Kinder und Jugendliche vorrangig aus dem Stadtteil und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am Gemeinwesen, und
•    die Bereitstellung von Räumen für Einwohner, Einwohnergruppen und Initiativen der Äußeren Neustadt.


3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. In ihm sollen verschiedene Menschen verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten integriert werden

§3 Selbstlosigkeit

1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1)   Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

  • Ordentliche Mitglieder können werden:

1.    Natürliche Personen, die im Stadtteil Äußere Neustadt wohnen, arbeiten oder sich der Äußeren Neustadt verbunden fühlen;
2.   Natürliche oder juristische Personen, die im Stadtteilhaus einen oder mehrere Räume dauerhaft zur alleinigen Nutzung gemietet haben (Festmieter).
Fördernde Mitglieder können werden:
3.   Natürliche oder juristische Personen, die sich dem Stadtteil und dem Stadtteilhaus verbunden fühlen.

2)    Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3)   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4)   Alle Mitglieder haben das Recht, das Stadtteilhaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.

5)   Die Mitglieder sind verpflichtet,
1.    die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2.    das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3.    den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

6)   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

7)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.

8)   Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem jeweiligen Kalendermonat.

9)   Der Ausschluß erfolgt,
1.    wenn das Vereinsmitglied trotz einmaliger Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
2.    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

10)   Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

11)   Gegen den Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, daß der Ausschluß unrechtmäßig sei.

12)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt monatliche Beiträge, über deren Fälligkeit und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§6 Organe des Vereins

1)   Die Organe des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung,
2.    der Vorstand.

2)   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§7 Mitgliederversammlung

1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich, die jeweils erste möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

2)   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3)   Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4)   Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

5)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.    die Wahl des Vorstandes,
2.    die Wahl von mindestens zwei, maximal vier Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung sowie die Überprüfung der Einhaltung der finanzbezogenen Vereinsbeschlüsse haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3.    die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen und Erteilung der Entlastung,
4.    Aufstellung des Haushaltsplans,
5.    Aufstellung eines jeweils sechs Monate umfassenden Raumbelegungsplans,
6.    Aufstellung einer Hausordnung für das Stadtteilhaus und Festsetzung von Benutzungsgebühren,
7.    die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
8.    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

6)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende
oder eines der Vorstandsmitglieder.

7)   Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Eine Stimmabgabe per Briefwahl ist möglich. Die Stimmabgabe ist gültig, wenn der Brief bis spätestens am Tag der betreffenden Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegt.

8)   Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

9)   Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zuzusenden. Wahlen erfolgen geheim. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des oder der Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

10)   Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung.

11)   Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§8 Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen. Die Besetzung des Vorstandes sollte gleichmäßig zwischen den Mitgliedern nach §4, Nr1, Pkt1 und den Mitgliedern nach §4, Nr.1 Pkt.2 (Festmieter) erfolgen.
Der/die Vorsitzende wird einzeln gewählt.
Die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt bei der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl. Mindestens festzulegen sind Vorstandsmitglieder, die die Aufgaben des Kassierers und des Schriftführers übernehmen.

2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4)   Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein im Sachzusammenhang nicht mit mehr als 250€ belasten, sind der/die Vorsitzende, der/die Kassiererin oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam bevollmächtigt. Die Vollmacht der Vertreter gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit Beträgen zwischen 250€ und 5.000€ belasten, entscheidet der Vorstand. Für Dienstverträge und für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000€ belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

5)   Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweiter Vorstandsmitglieder.

6)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des/der Vorsitzenden ist möglich.

7)   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden und im Fall der Verhinderung von zwei Vertretern berufen werden. Vorstandssitzungen sind für ordentliche und fördernde Mitglieder öffentlich. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzugfertigen und diese den Mitgliedern baldmöglichst zugänglich zu machen. Die Sitzungen finden in der Regel monatlich, mindestens jedoch zehnmal im Jahr statt. Die Vorstandsmitglieder sind dazu unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit müssen der/die Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertreter binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.

8)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Entscheidung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

9)   Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§9 Schiedsvertrag

Der noch vorzulegende und von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsvertrag wird Bestandteil der Satzung.

§10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei, maximal vier Kassenprüfer/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der finanzbezogenen Vereinsbeschlüsse.

§11 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2)   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

3)   Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlösen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Äußeren Neustadt zu verwenden hat.

Dresden, den 18. September 2008